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Sehr geehrte Kunden und Geschäftspartner,

 

Wir nehmen die Bedenken ernst und versichern Ihnen, dass die Gesundheit unserer Kunden und unserer in dieser Zeit eine besondere Aufmerksamkeit erfährt.

 

Der aktuelle Sachstand ist folgender: Nach der Vereinbarung der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten der Länder vom 16. März 2020 können Handwerker und andere Dienstleister grundsätzlich ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben. Dies gilt auch für Schornsteinfeger.

 

Im Vergleich zu anderen Handwerksgruppen befinden wir uns allerdings in einer besonderen Situation: Das zuständige Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) regelt die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen - zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit (§ 1 Absatz 1 SchfHwG).

 

Sicherlich lassen sich einige Schornsteinfegerarbeiten zeitlich verschieben. Allerdings gibt es bestimmte hoheitliche und nicht hoheitliche Aufgaben, bei deren fristgerechter Ausführung wir an die gesetzlichen Vorschriften und die Weisungen der zuständigen Behörden gebunden sind.

 

Die aktuell akute Bedrohungslage durch das Coronavirus erfordert jedoch praxisbezogene Lösungsansätze. So wird es bei der Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten Einschränkungen geben, da

 

  • Kunden unter Quarantäne stehen und der Schutz der Schornsteinfeger vor einer Infektion nicht gewährleistet werden kann.

  • Kunden wegen einer möglichen Infektion Schornsteinfegern den Zutritt zu ihrem Haus / ihrer Wohnung nicht gestatten.

  • Mitarbeiter ihrerseits keine Schornsteinfegerarbeiten durchführen möchten, um das Risiko einer Infektion durch Kundenkontakt zu vermeiden.

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Nach Einschätzung der Innung können Schornsteinfegertätigkeiten nicht auf lange Sicht aufgeschoben werden, da sie wesentlich zur Gefahrenabwehr beitragen. Vielmehr ist eine Abwägung im Einzelfall zu treffen. Alle Arbeiten, die sich ohne Risiko durchführen lassen, könnten also - unter Berücksichtigung der bekannten Verhaltens- und Hygienemaßnahmen - durchgeführt werden.

 

Solange kein Arbeitsverbot von den Aufsichtsbehörden angeordnet wird, werden wir für Sie da sein. Sollte sich dies ändern, weisen wir Sie umgehend auf die veränderte Sachlage hier hin.

 

Es bleibt selbstverständlich Ihnen als Kunden überlassen, verschiebbare Termine neu anzusetzen. Hoheitliche Maßnahmen können ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen in einem bestimmten zeitlichen Rahmen verschoben werden. Dies muss ich als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vorher mit der zuständigen Behörde abstimmen.

 

Senden Sie mir hierzu bitte die Verweigerung aus dem Downloadbereich zu.

Auch für meinen Handwerksbetrieb stellt die aktuelle Situation eine noch nie da gewesene Herausforderung dar. Wir setzen alles daran, gute Lösungen für alle Beteiligten zu finden, ohne unsere Verantwortung für Ihre Sicherheit und Gesundheit zu vernachlässigen.

Wir hoffen dabei auf Ihr Verständnis und wünschen Ihnen: Bleiben Sie gesund!

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